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Freiwillige Krankenversicherung
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Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, wenn er aus der Pflichtversicherung ausscheidet. Dies kann beispielsweise geschehen, weil das Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist. Voraussetzung für die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in solchen Fällen jedoch, dass man entweder zuvor mindestens 12 Monate pflichtversichert war oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate pflichtversichert.
Zudem kann sich derjenige freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, dessen Familienversicherung endet oder wer zum ersten Mal eine Beschäftigung aufnimmt.
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Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung
Der Wechsel von der Pflichtversicherung in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist zum Ende des Jahres möglich, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde.
Beachten sollte man unbedingt, dass nach Ende der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der gesetzlichen Krankenkasse die Austrittsmöglichkeit besteht. Wird diese in dieser Frist nicht wahrgenommen, ist man als freiwillig Versicherter weiter bei dieser Krankenkasse versichert.
Freiwillige Krankenversicherung und Krankengeld
Möchte man den ermäßigten Beitragssatz der Krankenversicherung zahlen, muss im Krankheitsfall auf das Krankengeld verzichten. Zum allgemeinen Beitragssatz werden die Einkommensausfälle ab der siebten Woche abgesichert. Wer noch vor Ende der siebten Woche Leistungen beziehen möchte, muss einen erhöhten Beitragssatz zahlen.
Zu beachten ist, dass nicht bei allen Krankenkassen der Einschluss von Krankengeld möglich ist.
Freiwillige Krankenversicherung bei hohem Einkommen
Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, sollte man den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung erwägen, da das Krankengeld in der Höhe begrenzt ist.
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